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A. EINFÜHRUNG
Die konstitutionellen Bewegungen während der osmanischen Periode begannen gegen Ende des 18. Jahrhunderts. Während der Periode von 1789-1808 stellte sich Sultan Selim III. die Anordnung einer beratenden Versammlung vor, genannt das „Meclis-i Meshveret“[1]. Dieses neue System (genannt das „Nizam-i Cedid“) wird als ein Hauptschritt in Richtung zum System der konstitutionellen Staatsform gesehen. Das „Sened-i Ittifak” oder Gründungsurkunde des Bündnisses wird als das erste wichtige Dokument vom Gesichtspunkt einer konstitutionellen Ordnung gesehen. Während die Gründungsurkunde von 1808 die Machtausübung des Sultans einschränkte, beauftragte sie einige Behörden zu einem Senat, genannt das „Ayan“. Die Gründungsurkunde ist ein bedeutendes Dokument, was auch durch den Sultan erkannt wurde. Die Tanzimat Reformzeitrechnung begann mit der Verkündung des Reformerlasses, „Gülhane Hatt-i Humayunu (=der Ferman)“. Dem osmanischen Sultan wurden versichert, dass seine Grundrechte respektiert würden. Dieses Dokument hatte besondere Bedeutung wegen seiner Erkennung der Gleichberechtigung in der Ausbildung, in der Regierungsverwaltung von Nichtmuslimen. Das Grundgesetz von 1876 gewährleistete die Unabhängigkeit der Gerichte und garantierte die Sicherheit der Richter. Der wichtigste Schritt des Wegs zum Rechtsgrundsatz war die Einführung der Kanun-i Esasi (Grundgesetz von 1876). Mit diesem Grundgesetz begann die Periode, die als das erste „Mesrutiyet“, oder erste konstitutionelle Periode bekannt ist.
Der Grundbegriff des Grundgesetzes von 1876 ist, dass, obwohl die Machtausübung nur wenig eingeschränkt wurde, dennoch zum ersten Mal, ein parlamentarisches System eingeführt wurde. Diese Verfassung umfasst u.a. Bestimmungen über Grundrechte und Freiheiten, die Unabhängigkeit der Gerichte und die Sicherheit der Richter.
Die osmanischen Staatsmänner, die auf den seit dem Tanzimat-Erlaß nach europäischem Muster eingerichteten Schulen ihre geistige Prägung erhielten, vor allem Mithat Pascha[2], bestanden beharrlich darauf, dass dem Kaiserreich eine moderne Verfassung gegeben werden müssen. Es wurde deshalb beschlossen, den geistig umnachteten Sultan Murat IV. zur Abdankung zu zwingen und dem Kronprinzen Abdülhamit II. auf den Thron zu verhelfen. Die erste osmanische Verfassung, die ausdrücklich als Grundgesetz (Konstitution) bezeichnet wurde[3] ist im Jahre 1876 von Sultan Abdülhamit II. dem Volk oktroyiert worden. Aus diesem Grund wird das am 23. Dezember 1876 veröffentlichte Grundgesetz in der türkischen politischen und juristischen Literatur als das wichtigste Ereignis der „ersten konstitutionellen Monarchie“ betrachtet[4].
Am 23. Dezember 1876 wurde ein vergleichsweise umfassendes Staatsgrundgesetz verkündet, dem nach Inhalt und Struktur die belgische Verfassung von 1831 und die preußische Verfassung[5] von 1851 zugrunde lag[6]. Auch bei dieser Verfassung handelt es sich um Herrschaftsrecht des Sultans, dessen theokratische Souveränität legitimiert blieb.
B. DIE GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER VERFASSUNG IM OSMANISCHEN REICH 1808-1876
1. Der Bündnisvertrag: Sened-i Ittifak (1808)
Der Beginn der modernen Verfassungsentwicklung der Türkei wird in der Regel auf 1808 datiert[7]. Als es dem Sultan Mahmut II gelang, den Autoritätsverfall der osmanischen Zentralgewalt durch einen „Bündnisvertrag“ (Sened-i Ittifak) mit den Landherren[8] aufzuhalten. Dieser Bündnisvertrag ist noch nicht als Verfassung im Sinne des Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts anzusehen. Tatsächlich ähnelt er eher der Magna Charta[9]. Er diente der pragmatischen Lösung eines Machtkampfes zwischen der feudalen Zentralgewalt und den Landherren[10] und ist nicht etwa das Ergebnis einer politischen Ideengeschichte[11].
Die absolutistische Gewalt des Sultans und seine Verwaltung über den osmanischen Untertanen blieb von diesem Bündnisvertrag unberührt.
2. Der Reformerlaß: Gülhane Hatt-i Hümayunu (1839)
Mit dem berühmten Reformerlaß begann die Kodifikationsbewegung (kanunlastirma hareketi) in der Türkei[12]. Damit begannen auch die Reformen des osmanischen Verfassungssystems (Tanzimat- Periode)[13]. In dem Reformerlaß manifestierte sich erstmals Gedankengut der Französischen Revolution in einem türkischen Text von verfassungsrechtlicher Bedeutung[14]. Der Erlaß enthält ein ausdrückliches Bekenntnis zur Geltung des Scheriatsrechts (Islamischesrecht). Er betonte die Bedeutung der Persönlichkeit des Menschen (Leben und Ehre). Zahlreiche Historiker verschiedener Nationalitäten betrachteten den am 3. November 1839 von Sultan Abdülmecit und dem Großwesir Resit Pascha erlassenen Reformerlaß von Gülhane als die erste konstitutionelle Charta[15].
Der Inhalt des Reformerlasses von 1839 kann wie folgt zusammengefasst werden:
a) Es besteht ein dringendes Bedürfnis, die modernen Gesetze zu kodifizieren[16]; b) Durch diese Gesetze müssen folgende Prinzipien gewährleistet sein: die Sicherheit der Personen, die Garantie von Leben, Ehre und Besitz; die Steuergerechtigkeit, die gleichmäßige Einziehung der militärpflichtigen Personen und die Neuordnung der Wehrpflicht, c) Der Sultan und seine Regierung verpflichten sich, allen Bürgern die oben genannten Grundrechte ohne Unterschied der Rasse und Religion anzuerkennen; d) Die Regierung wird alle notwendigen verwaltungsrechtlichen und gesetzlichen Maßnahmen (strafrechtliche Sanktionen inbegriffen) ergreifen, um diese Grundsätze im politischen Bereich zu realisieren[17].
Nach dem Reformerlaß dürfte keine geheime oder öffentliche Hinrichtung ohne die Feststellung der Schuld durch ein scheriatrechtliches Gerichtsverfahren stattfinden. Niemand darf die Ehre der Anderen verletzen. Die strafrechtliche Haftung auch der Erben sei abzuschaffen. Jedermann, ob Muslim oder Nichtmuslim, sei in seinen Rechten gleich.
Der Reformerlaß steht schon mitten in der allgemeinen Reformbewegung, die von Sultan Mahmut II. in der Armee und über die Militärausbildung auf den Gebieten der Kultur und der Staatsorganisation gefördert bzw. eingeleitet worden war[18]. Insbesondere im Hinblick auf den Ansatz zur Gleichstellung von Muslimen und Nichtmuslimen (gayrimüslim), hat auch die zunehmende Bedeutung der Außenpolitik und des Einflusses der großen europäischen Staaten eine Rolle gespielt[19].
Der Erlaß steht am Anfang der umfangreichen Kodifizierungs-versuche auf verschiedenen Rechtsgebieten und der Rezeption des ausländischen Rechts im Osmanischen Reich. Es gilt als die erste „konstitutionelle Charta“[20]. Zwar versprach der Sultan im Erlaß, dass er die Gesetze achten werde, doch blieb er sowohl als Gesetzgeber, als auch als Souverän letztlich völlig frei.
Die im Reformerlaß von 1839 aufgezählten Garantien konnten aus folgenden Gründen nicht verwirklicht werden: a) Die geistigen und sozialen Bedingungen dieser Periode, besonders das Niveau der herrschenden Klasse war für die Durchführung auf diesen Grundsätzen aufgebauten politische Ordnung nicht günstig; b) Die demographische Struktur des osmanischen Reiches wies einen zu heterogenem Charakter auf. Aus diesem Grunde trugen die versprochenen Freiheiten, welche ohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse und Religion gewährt wurden, nur zur Stärkung nationalistischer Aspirationen der in Europa ansässigen nicht assimilierten fremden Volksgruppen bei[21]. Aus dieser Situation ergab sich eine ununterbrochene Welle außenpolitischer Einmischungen, welche die Loslösung der europäischen Teile des osmanischen Reiches beschleunigten; c) Diese Entwicklung hat nochmals das soziologische Grundgesetz bestätigt, dass eine Reformbewegung, die ohne Rücksicht auf die sozialen und politischen Realitäten bloß der persönlichen Initiative und dem Ansehen Einzelner entspringt, als vorübergehender Versuch zum Scheitern verurteilt ist[22].
Dennoch war der Reformerlaß jedenfalls ein wichtiger Schritt im Rahmen einer modernen Verfassungsentwicklung[23].
3) Der Erneuerungserlaß: Islahat Hatt-i Hümayunu (1856)
Die im Reformerlaß von 1839 enthaltenen Versprechen wurden kaum eingehalten. Jedenfalls wird dies von dem Sultan Abdülmecit als Begründung im Zusammenhang mit einem weiteren Ferman angegeben (1845)[24]. Schließlich waren es der verlorene Krimkrieg und der anschließende Pariser Frieden, die- über den Druck der Siegermächte- zu einem weiteren Erlaß führten. In erster Linie stellte er eine Erneuerung des Reformerlasses (Islahat Hatt-i Hümayunu, auch: Islahat Fermani) dar. Er enthielt jedoch auch Ergänzungen. Wie schon beim Reformerlaß war auch beim Erneuerungserlaß wieder das zentrale Anliegen, den Status der nichtmuslimischen Minderheiten (gayrimüslim azinlik) zu verbessern. Auch hier wieder über eine Kombination von Gleichstellung mit den muslimischen Untertanen, die sich durch die Erlasse nun langsam von „Untertanen“ (tebaa) zu „Bürgern“ (vatandas) emanzipierten. Er enthält auch das Versprechen der Gewährung von Grundrechten.
Nichtmuslimische Gemeinden durften eigene Schulen gründen und unterrichten. Der Zugang zum öffentlichen Dienst sollte für alle gleich sein. Außerdem sollte die Gerichtsbarkeit ausgebaut werden und insbesondere dem Grundsatz der Öffentlichkeit (aleniyet ilkesi, aciklik ilkesi) folgen[25].
C. DIE ERSTE VERFASSUNG DES OSMANISCHEN REICHS 1876 (KANUN-I ESASI, I. MESRUTIYET)
1. Allgemeines
Kanun-i Esasi ist die erste echte türkische Verfassung im Sinne des europäischen Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts[26]. Mit dieser Verfassung wurde die theokratische Legitimation staatlicher Herrschaftsgewalt erstmals durch ein demokratisches Legitimations-element eingeschränkt. Diese Verfassung enthielt sowohl Bestimmungen zur Staatsorganisation als auch zur Regelung der Beziehungen zwischen Bürger und Staat.
Bei der Ausarbeitung der neuen Verfassung und des neuen Rechtsystems (Mesrutiyet) spielte der Großwesir Midhat Pascha[27] die Hauptrolle. Das neue Grundgesetz (Kanun-i Esasi) wurde am 23. Dezember 1876 in Istanbul verkündet[28]. Es bestand aus 119 Artikeln. Es wiederholte die bereits im Reformerlaß (Tanzimat) verkündeten Grundprinzipien: Die Unteilbarkeit des Reiches wurde bekräftigt und der Islam als Staatsreligion betonte. Nach dem Grundgesetz sollte ferner ein gesetzgebendes Organ gegründet werden, das sich im wesentlichen an den Gegebenheiten des parlamentarischen Systems in Belgien orientierte[29].
Dieser Verfassungstext wurde nicht von den Abgeordneten, also nicht von den Vertretern des Volkes, vorbereitet und wurde nicht durch ein Referendum (also: vom Volk) entschieden[30]. Kann man deswegen sagen, dass Kanun-i Esasi von 1876 keine Verfassung ist? Im Grunde genommen nein, wenn man sein Zustande Kommen berücksichtigt[31]. „Hinsichtlich dieses Aspekts hatte Kanun-i Esasi nach heute geltende Kriterien im Verfassungsrecht keine Verfassungseigenschaften“ sagte Okandan[32]. Dennoch wird es am richtigsten sein, dass man der Kanun-i Esasi nicht heutige Mentalität und Kriterien zugrundelegt, sondern im Hinblick auf die damaligen Kriterien auslegt und bewertet. In diesem Zusammenhang ist die „Kanun-i Esasi“ als Verfassung zu bezeichnen, ebenso wie die des damaligen Frankreichs von 1814 und Italiens von 1848 Verfassungen sind[33]. Diese Verfassungen sind nämlich in dem Zeitraum zwischen der Autokratie und der Monarchie verkündet[34].
2. Das Sultanat
Die Verfassung von 1876 verfolgte mehr das Ziel, dem Sultan eine starke Machtstellung zu verschaffen, als die Rechte der Nation und der Bürger zu garantieren[35]. Die Staatsorganisation war nach wie vor völlig auf den Sultan zugeschnitten[36].
Nach osmanischem Gewohnheitsrecht wird Thronerbe das älteste männliche Mitglied der Dynastie Osman[37]. Das fand sich auch in dieser Verfassung. „Die Souveränität und das Kalifat gehören der Dynastie Osman, und gehen auf den ältesten Prinzen des Reiches über“ (Art. 3)[38]. „Die Freiheitsrechte, das bewegliche und unbewegliche Privatvermögen und die lebenslänglichen Zivilisten der Mitglieder der Dynastie Osman stehen unter der Garantie des allgemeinen Rechts“ (Art. 6). Der Sultan war als Kalif der Beschützer der islamischen Religion (Art. 4). Die Person des Sultans war für heilig erklärt und er war zu keinem gegenüber für seine Taten zur Rechenschaft verpflichtet (Art. 5). Es gab keine verfassungsmäßigen Möglichkeiten, den Sultan zur Verantwortung zu ziehen, wenn er gegen diese Verfassung verstieß[39].
Zu seinen Hoheitsrechten gehören u.a. folgendes: „die Ernennung und Absetzung der Minister, die Verleihung von Würden, Ämtern und Orden, die Ausübung der Ernennung nach Maßgabe der Privilegsbedingungen der privilegierten Provinzen, die Münzprägung, die Nennung seines Namens im öffentlichen Gebet, der Abschluß von Verträgen mit fremden Staaten, die Erklärung von Krieg und Frieden, der Oberbefehl über die Land- und Seestreitkräfte, Beförderung der Militärpersonen, die Inkraftsetzung der Bestimmungen des geistlichen Rechts und der Gesetze, der Erlaß von Verordnungen hinsichtlich der Geschäfte der öffentlichen Verwaltung, die Milderung oder der Erlaß der gesetzlichen Strafen, die Einberufung und Vertagung des Parlaments und erforderlichenfalls die Auflösung des Abgeordnetenhauses unter der Bedingung von Neuwahlen“ (Art. 7).
Wie gesehen, der Sultan hatte das Recht, Minister zu ernennen und abzusetzen, Verträge abzuschließen, Krieg und Frieden zu erklären, die bewaffneten Kräfte zu beherrschen, alle weltlichen Gesetze zu verkünden, das Scheriat (Islamischenrecht) und Gerichtsstrafen zu überwachen, und das Parlament aufzulösen[40]. Anstatt des Parlaments war der Sultan für Geldprägung verantwortlich. Außerdem mussten sie in den Freitaggebeten seinen Namen erwähnen.
Außerdem hatte der Sultan gemäß dem Artikel 113, Abs. 3 die Befugnis alle, die die Sicherheit des Staates verletzt hatten, aus den Ländern des Reiches auszuweisen (Verbannungsrecht). „Es liegt allein in der Hand des Sultans, diejenigen Personen, hinsichtlich derer auf Grund zuverlässiger polizeilicher Ermittlungen feststeht, dass sie die Sicherheit der Regierung beeinträchtigt haben, aus dem kaiserlichen Gebiet auszuweisen und zu entfernen“ (Art. 113, Abs.3). Dank diesem Artikel blieb Abdülhamit II so leistungsfähig wie seine Vorgänger[41]. Mithat Pascha war selbst das erste Opfer[42].
3. Die Exekutive
Die dynastische Souveränität betonte das monarchistische Prinzip des Reiches und gleichzeitig auch seinem theokratischen Aspekt[43]. Die Religion des Osmanischen Reiches war der Islam (Art. 11). Nach dem Art. 4 war der Sultan als Kalif der Beschützer der islamischen Religion. Der Scheich-ül Islam (Seyhülislam), höchste geistliche Person des Islam, befand sich in der Regierung und in der Staatsverwaltung (Art. 27)[44].
Wem gehört die Herrschaft nach dieser Verfassung? Auch in der Monarchischen Verwaltung könnte die Herrschaft dem Volk gehören, wie in der französischen Verfassung von 1791 (Art. 1, 2, 4)[45]. Darüber gab es in der Kanun-i Esasi keine eindeutige Regelung. Dennoch war es klar, dass die Souveränität dem Sultan gehört. Zu diesem Ergebnis kommt man aus drei Gründen:
1- Es gibt keine Regelung, dass die Herrschaft dem Volk zusteht.
2- Bestimmungen über die dynastische Herrschaft im Grundgesetz..
3- Der Sultan befand sich an erster Stelle in der Staatsverwaltung[46].
Der Kalif- Sultan war die Spitze des Reichs und auch die Spitze der Regierung. Der Präsident und die Mitglieder des Ministerrats wurde vom Sultan ernannt und abgesetzt (Art. 7, 27). Der Sultan hatte auch die Berechtigung, den Präsidenten des Senats zu wählen (Art. 60). Der Präsident und zwei Vizepräsidenten des Abgeordnetenhauses wurden unter den im Abgeordnetenhaus ausgewählten Kandidaten direkt vom Sultan ernannt (Art. 77). Der Sultan war der einzige Wähler des Ministerrats[47].
Dieser Ministerrat könnte nicht im modernen Sinne als „Ministerrat“ bezeichnet werden, wegen dieser und anderer umfangreicher Befugnisse des Sultans. Der Ministerrat hatte keine Verantwortung gegenüber dem Parlament, aber gegenüber dem Sultan. Die beiden Kammern hatten keine Berechtigung, die Abgeordneten gegenüber dem Sultan zu verteidigen[48].
Die Gesetzesinitiative stand der Regierung zu, den Parlamentsmitgliedern nur nach vorheriger Zustimmung durch den Sultan[49]. Der Sultan entschied auch über den Zusammentritt und die Auflösung des Parlaments. Der durch den Vertrag von „Ayastefanos“ beendete, der unglückliche türkisch-russische Krieg gab dem Sultan einen Vorwand am 1. Februar 1878 das Abgeordnetenhaus zu schließen. Der Sultan vermied die Auflösung des Parlaments, doch wurde das Abgeordnetenhaus entgegen Artikel 43 der Verfassung 33 Jahre lang (bis 1908) nicht mehr einberufen. Dadurch wurde die Verfassung zwar nicht ausdrücklich außer Kraft gesetzt, aber praktisch suspendiert.
Der Ministerrat tritt unter dem Vorsitz des Großwesirs zusammen (Art. 28). Jeder Minister war für die Taten seiner Abteilung verantwortlich (Art. 31). Das Kabinett könnte das Gesetzgebungs-verfahren einleiten, einschließlich Gesetzesvorschläge unterbreiten, um vorhandene Gesetze zu ändern. Wenn die Versammlung ein wichtiges vorgeschlagenes Gesetz zurückwies, hätte der Sultan das Parlament auflösen können und eine Wiederwahl innerhalb einer begrenzten Periode fordern können (Art. 35). Zusätzlich in den Fällen „dringender Notwendigkeit, wenn die Generalversammlung nicht tagt, kann der Ministerrat wegen der Veränderungsgefahr zum Schutz der allgemeinen Sicherheit“ Gesetze erlassen. „Wenn zu einem Zeitpunkt, an dem das Parlament nicht tagt, sich die dringende Notwendigkeit zum Schutze des Staates vor einer Gefahr oder einer Störung der öffentlichen Sicherheit ergibt und die Zeit nicht ausreicht, um zur Beratung der erforderlichen Gesetze das Parlament zur Sitzung einzuberufen, so besitzen die vom Ministerrat ergangene Beschlüsse, soweit sie nicht gegen die Bestimmungen des Grundgesetzes verstoßen, kraft kaiserlichen Erlasses vorläufig die Wirkung und Kraft von Gesetzen bis zu einem in einer Sitzung des Abgeordnetenhauses gefassten Beschluß“ (Art. 36).
Jeder Minister könnte Sitzungen von beiden Kammern beiwohnen oder von einem Untergebenen vertreten werden, und er könnte vor ihnen auch sprechen, wann immer er es wünscht (Art. 37). Wenn die Versammlung ihn für Erklärungen einbestellte, musste er persönlich erscheinen oder ein Vertreter schicken, aber er könnte „seine Verteidigung auch aussetzen“, wenn er es wünscht und die Versammlung ohne irgendeinen zwingender Grund verlassen (Art. 38).
4. Die Legislative
Gemäß dem Grundgesetz von 1876 wurde ein gesetzgebendes Organ gebildet: Das Parlament. Es wurde in zwei Kammern geteilt: Das Abgeordnetenhaus (Meclis-i Mebusan) und der Senat (Meclis-i Ayan). Während der Senat vom Sultan berufen werden sollte, sollten die Abgeordneten gewählt werden. Die Mitglieder des Senats musste unmittelbar vom Sultan ernannt werden. Die Mitgliederzahl des Senats durfte höchstens ein Drittel der Zahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses betragen (Art. 60)[50]. Sie könnten lebenslang in diesem Dienst bleiben. (Art. 62) Die Mitglieder des Senats sollten zumindest vierzig Jahre alt sein und einen nennenswerten Land-Dienst geleistet haben. „In diese Stellung sind geeignete Persönlichkeiten aus dem Kreis der ehemaligen Minister, Gouverneure, Korpskommandanten, Heeresrichter, Botschafter, Patriarchen und Oberrabbiner, aus der Generalität des Heeres und der Marine sowie auch andere Personen, welche die erforderlichen Eigenschaften besitzen, zu berufen“ (Art. 62). Sie waren zwar lebenslänglich anberaumt aber verloren ihre Mitgliedschaft im Senat, wenn sie „auf eigenen Antrag vom Staat in eine andere Stellung berufen wurden“ (Art. 62).
Wie schon festgestellt ist dieser Senat ohne Wahl des Volkes direkt vom Sultan gebildet. Deswegen hatte er im modernen Sinne keine demokratische Eigenschaft[51].
Die Abgeordneten sollten vom Volk gewählt werden. Die Mitgliederzahl des Abgeordnetenhauses wird so bestimmt, dass auf je 50.000 männliche Bürger je ein Abgeordneter kommt (Art. 65)[52]. Die Wahl basierte auf dem Grundsatz der geheimen Stimmabgabe und sie wurde entsprechend besonderes Gesetz durchgeführt (Art. 66). Eine Direktwahl aber war nur für die Großstädte in Aussicht genommen. Im übrigen Reichsgebiet hatten die Stimmberechtigten örtliche Räte, die vorwiegend aus Beamten bestanden, zu wählen, welche ihrerseits die Abgeordneten bestimmen sollten. Zudem ist die Beteiligung sämtlicher Religionsgemeinschaften am Parlament vorgesehen[53].
Bedingungen im Abgeordnetenhaus war für vier Jahren und jedes Mitglied vertrat nicht nur sein Wahlkreis sondern die ganze Nation, (Art. 71). Zudem musste er auch ansässig in dem Bezirk sein, um ein Kandidat zu werden (Art. 72).
Das Abgeordnetenhaus war die erste gewählte Kammer vom Volk. Zum ersten Mal im Osmanischen Reich beteiligte sich das Volk an der Staatsverwaltung. Zwar hatte dieses Abgeordnetenhaus begrenzte Befugnisse, aber dadurch dass es bestimmt wurde, hatte der Sultan nicht mehr die Souveränität für sich ganz allein [54].
Das Parlament wurde zum ersten Mal am 7. März 1877 vom Sultan einberufen. Beide Kammern des Parlaments traten jährlich vom ersten November bis zum ersten März zusammen (Art. 42, 43). Der Sultan konnte „das Parlament auch vor dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt eröffnen und die festgelegte Sitzungsdauer verkürzen oder verlängern“ (Art. 44). Die Eröffnungszeremonie begann in der Anwesenheit des Sultans, oder in seiner Vertretung des Großwesirs, mit kaiserlichen Reden „welche sich auf die innere Lage des Reichs und seine auswärtigen Beziehungen während des laufenden Jahres und die im nächsten Jahr zu ergreifenden Maßnahmen und beabsichtigten Unternehmungen bezogen (Art. 45).
Alle Mitglieder waren frei, um ihre Meinungen im Parlament auszusprechen und Stimmen abzugeben. Sie durften nicht während der Parlamentsberatungen irgendwie verfolgt werden, “es sei denn, dass sie gegen die Geschäftsordnung des Parlaments verstoßen haben„ (Art. 47). Alle Mitglieder des Parlaments waren im Amt von der Festnahme gefreit, es sei denn, ihre Kammer wurde durch Mehrheitsbeschluß von der Immunität aufgehoben (Art. 48, 79). Sie könnten nicht in beide Kammern oder in einer gehobener Stellung zu gleichen Zeit bedienen (Art. 50, 62). „Diejenigen, die auf eigenen Antrag vom Staat in eine andere Stellung berufen werden, verloren ihre Mitgliedschaft im Senat“ (Art. 62).
Gesetzgebende Faktoren waren der Sultan und die beiden Kammern (Art. 54). Die Gesetzgebung war so geregelt, dass allein der Sultan das Recht hatte, Gesetzesinitiativen einzubringen. Die Abgeordneten verfügten lediglich über das Abstimmungsrecht. Somit hatte das Parlament im Bereich die Gesetzgebung nicht umfassende Berechtigung. Die Gesetze wurden durch die beiden Kammern genehmigt. Gesetzentwürfe wurden zunächst im Abgeordnetenhaus und alsdann im Senat beraten. Der Großwesir übermittelte die genehmigten Gesetzesentwürfe zum Sultan (Art. 52- 54). Die Gesetze sollten auf keinen Fall entgegen Prinzipien der Religion sein (Art. 64). Die Verhandlungen der Kammer sollten in türkischer Sprache geführt werden (Art. 57).
In den Kammern sollte die Abstimmung entweder offen oder geheim durchgeführt werden. Der gefasste Beschluß zur geheimen Abstimmung bedarf die Anwesenheit der Mitgliedermehrheit (Art. 58).
Das Parlament hatte das Recht, auch das Jahresbudgets zu wählen, welches durch den Ministerrat eingelegt werden sollte (Art. 99). Die Regierung könnte nicht Steuern sammeln, oder das Kapital zu verbrauchen, die nicht in dem Budget vorgesehen waren (Art. 97, 100). Der Sultan konnte sich nicht die Entscheidung des Parlaments in diesem Bereich außer Kraft setzen oder ignorieren, was er jedoch im Fall normaler Gesetze tun konnte.
Um seine Finanzgeschäfte zu unterstützen, sollte das Abgeordnetenhaus seinen eigenen Rat der Buchhaltung (Divan-i Muhasebet) organisieren. Während die Mitglieder von „Divan-i Muhasebat“ lebenslänglich durch den Sultan ernannt wurden, konnten durch eine Stimmenmehrheit die Mitglieder des Abgeordnetenhauses entlassen werden. Diese Bestimmungen gaben dem Parlament beträchtliche Steuerung über den Tätigkeiten der Regierung, jedoch wurde diese Macht durch Bestimmungen begrenzt.
Das Haushaltsgesetz galt für ein Jahr. Seine Geltung darf nicht über dieses Jahr hinausgehen; “Wenn jedoch wegen einiger außergewöhnlicher Umstände das Abgeordnetenhaus, ohne den Staatshaushalt beschlossen hat, konnte die Gültigkeitsdauer des Staatshaushalts bis zur nächsten Tagung des Abgeordnetenhauses verlängern, jedoch nicht über die Dauer eines Jahres hinaus“ (Art. 102).
5. Die Rechtsprechung
Zu Beginn des 19. Jahrhunderts herrschte im Osmanischen Reich das Kadi-System. Der Kadi gehörte seit Gründung des Osmanischen Reiches zu den ersten Repräsentanten osmanischer Staatsgewalt[55].
Ganz im Sinne der islamisch-osmanischen Tradition gab es einerseits die relative Unabhängigkeit der Kadis in ihrer Eigenschaft als Richter (hakim, yargic) und andererseits ihre Nähe sowohl zur „Verwaltung“ als auch zur Geistlichkeit (ulema)[56].
Laut dem Grundgesetz von 1876 wurde die Gerichtsbarkeit unabhängig geregelt. Es ging um die Sicherung der Richter. Die Richter durften nicht abgesetzt werden, solange sie es nicht selbst wünscht. Dabei setzte die Verfassung diejenige Gerichtsorganisation voraus, die zum Zeitpunkt der Verkündung der Verfassung bestand: Die nach wie vor existierende Scheriatsgerichtsbarkeit. Die Scheriatsgerichte waren für die religiösen Streitigkeiten zuständig, und im modernen Sinne neue Gerichte, die nach den Gesetzen funktionieren, wurden für andere Streitigkeiten gegründet[57].
Es gab den gesetzlichen Richter (kanuni hakim, yasal yargic) und den Grundsatz „nulla poena sine lege“ (strafrechtlicher Grundsatz der Gesetzmäßigkeit bzw. des Vorbehalts des Gesetzes). Die Richter sollten lebenslänglich ernannt werden (Art. 81). Die Gerichte wurden nach dem Gesetz organisiert (Art. 88) und Einmischung war nicht erlaubt. „Die Gerichte sind von Eingriffen jeder Art frei“ (Art. 86). Laut diesem Grundgesetz gab es zum ersten Mal den Staatsanwalt im Gericht, um die öffentlichen Interessen zu verteidigen.
Die Scheriatsgerichte wurden für die Muslimen den religiösen Angelegenheiten beibehalten, während Nichtmuslimen in solchen Fällen zu ihren eigenen Religionsgerichten gingen. Außerdem wurde ein neues hohes Gericht (Divan-i Ali) erstellt, um die Anklagen gegen die Mitglieder der Regierung zu hören (Art.92).
6. Grundrechte und Freiheiten der Bürger
In einem Grundrechtsteil von neunzehn Artikeln (Art 8- 26) wurden allen Osmanen persönliche Freiheitsrechte, die Religionsfreiheit, ein Petitionsrecht, die Unterrichtsfreiheit, das Eigentum und die Unverletzlichkeit der Wohnung gewährleistet.
Alle Personen des Reiches wurden Osmanen genannt, welcher Religion auch immer angehörten. „Alle Personen, welche Untertanen des Osmanischen Reiches sind, heißen, welcher Religion und welchem religiösen Bekenntnis sie auch angehören, ausnahmslos Osmanen; die Eigenschaft als Osmane wird in den gesetzlich bestimmten Fällen erworben und verloren“ (Art. 8). Alle Osmanen besaß einzelne Freiheit unter der Bedingung, dass sie nicht die Freiheit von anderen behinderte (Art. 9). Nach dem Artikel 17 des Grundgesetzes waren alle Osmanen vor dem Gesetz gleich. Sie hatten die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Land, und uneingeschränkte Religionsausübung (Art. 17). Die Verfassung garantierte die Religionsfreiheit auch für die Nichtmuslime, die nun mit dem muslimischen Bevölkerungsteil politisch gleichberechtigt sein sollten. Der Islam blieb die offizielle Religion des Landes.
Die Teilnahme am Grundschulunterricht war für alle Osmanen obligatorisch (Art. 114). Es wurde erklärt, dass die Aufnahme in öffentliche Dienststellen nur von der Fähigkeit und vom Wissen der amtlichen Zustandsprache abhing (Art. 18, 19). „Kenntnis des Türkischen als der amtlichen Staatssprache ist die Voraussetzung dafür, dass osmanische Staatsangehörige im Staatsdienst angestellt werden“ (Art. 18). Amtssprache sollte auch künftig das Osmanisch-Türkische sein, zu den öffentlichen Ämtern sollten indessen auch Nichtmuslimen zugelassen werden, vorausgesetzt, dass sie des Türkischen mächtig waren. Der Zugang zum öffentlichen Dienst (kamu hizmeti) war also für alle gleich geregelt[58].
Allen Osmanen wurde die freie Ausübung seiner Religion garantiert unter der Bedingung nur, dass „kein Verstoß der öffentlichen Ordnung oder guten Sitten“ vorlag (Art. 11).
Es galt der Gleichbehandlungsgrundsatz, das Prinzip der Steuergerechtigkeit sowie der Steuer- und Abgaben- Erhebung nur auf der Grundlage eines Gesetzes. Andere Artikel beseitigten die willkürliche Behandlung von Personen. „Ohne Grundlage in einem Gesetz darf von niemandem Geld als Steuer oder Gebühr oder unter einer anderen Bezeichnung erhoben werden“ (Art. 25).
Die Presse war im Rahmen des Gesetzes frei (Art. 12). Das Privatleben der Wohnung war als unantastbar erklärt: „die Behörden können keinen Wohnsitz aus irgendwelchen Gründen in Beschlag nehmen, ausgenommen in durch das Gesetz festgestellten Fällen“ (Art. 22). Privates Eigentum konnte außer zu allgemeinen Zwecken und mit ausreichendem Ausgleich nicht mehr konfisziert werden (Art. 21).
Außerdem gab es ein absolutes Folterverbot. „Die Folter und jede andere Tortur sind endgültig und ausnahmslos verboten“ (Art. 26).
D. DIE GESCHICHTE DIE AUS DER VERFASSUNG FOLGT
Abdülhamit II war der geistige Vater der Verfassung von 1876. Er hatte Mithat Pascha zunächst nach „Taif“ in die Verbannung geschickt und ihn später im Gefängnis erwürgen lassen. Er begnügte sich nicht mit dieser drastischen Maßnahme, sondern versuchte seine Alleinherrschaft auch durch ein radikales Unterdrückungssystem zu festigen. All dies konnte jedoch die geistige Entwicklung und die Sehnsucht nach Freiheit nicht anhalten. Die als „Jung-Türken“ bezeichneten Intellektuellen gründeten im Exil und in der Heimat ein geheimes Komitee unter dem Namen „Freiheit und Fortschritt“, dessen Ziel der Sturz des Absolutismus war.
Die despotische Herrschaft Abdülhamits II endete über dreißig Jahre später in einer Revolte der jungtürkischen Opposition (jön türkler)[59]. Nach seinem Ende April 1909 durch ein neu gewähltes Parlament erzwungenen Rücktritt wurde durch mehrere Gesetze die Verfassung von 1876 in einer Weise geändert, dass man von einem völlig neuen Verfassungssystem sprechen konnte (im Jahre 1908 entstand die sogenannte zweite Konstitution)[60]. Dieses System war nicht nur inhaltlich ein anderes, sondern hatte auch eine neue Legitimationsbasis: es handelte sich nicht mehr um das Herrschaftsrecht eines absolut souveränen Herrschers, sondern um das Produkt einer Übereinkunft zwischen dem Sultan und dem überwiegend demokratisch legitimierten Parlament. Die Verfassungsänderungen von 1909 führten erstmals zur Einrichtung eines parlamentarischen Regierungssystems (parlamenter hükümet sistemi) im Osmanischen Reich bzw. in der Türkei. Dieses ausgewogene politische System der zweiten Konstitution endete mit dem Ausgang des ersten Weltkrieges und dadurch den ausgelösten innen- und außenpolitischen Ereignissen.
Vor allem die Position des Sultans änderte sich mit bedeutenden Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen gesetzgebender und vollziehender Gewalt. Die Einsetzung der Regierung hing nicht mehr vom Sultan ab, sondern war über ein Vertrauensvotum an die Zustimmung des Abgeordnetenhauses gebunden. Der Großwesir stellte nunmehr die Ministerliste auf, die Rolle des Sultans wurde auf die Zustimmung beschränkt. Jeder neue Sultan hatte jetzt auf die Einhaltung der Verfassung und seine Treue zu Volk und Vaterland einen Eid zu leisten. Mit dem Artikel 113, der ihm das Recht gab, unliebsame Gegner zu verbannen, wurde ihm ein wichtiges Herrschaftsinstrument entzogen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten waren der Ministerrat und die Minister dem Abgeordnetenhaus gegenüber verantwortlich, wobei allerdings als Sanktion lediglich eine „Bestrafung“ mit einer Verweigerung der Annahme von Haushaltsvorlagen zur Verfügung stand. Die fortbestehende Nichtverantwortlichkeit des Sultans verlor die Bedeutung durch die entscheidende Abnahme seiner Allmacht[61].
Die Arbeit des Parlaments war nicht mehr von der Einberufung des Sultans abhängig. Beide Kammern sollten jetzt jährlich im Oktober (von selbst) zusammentreten. Die Auflösung des Abgeordnetenhauses durch den Sultan wurde erschwert, indem sie an die Zustimmung des Senats gebunden wurde[62]. Die Gesetzesinitiative stand auch den Mitgliedern des Parlaments zu. Die Zustimmung des Sultans zu den verabschiedeten Gesetzentwürfen hatte innerhalb von zwei Monaten zu erfolgen, so dass er –anders als unter der Verfassung von 1876- das Inkrafttreten von Gesetzen nicht mehr durch Untätigkeit verhindern konnte.
Was den Grundrechtsteil angeht, so wurde der Pressefreiheit noch ein Zensurverbot[63] beigefügt, das Korrespondenzgeheimnis und die Vereinigungsfreiheit eingeführt und der Gesetzesvorbehalt bei der Unantastbarkeit der Person um das scheriatsrechtliche Gesetz ergänzt.
E. SCHLUSS
Das Grundgesetz von 1876 (Kanun-i Esasi) war das erste geschriebene Grundgesetz des osmanischen Reiches. Die neue Verfassung war nicht das Ergebnis eines, den Idealen demokratischer Herrschaftsform entgegen-strebenden nationalen, kollektiven Bewusstseins[64], und auch noch nicht Bestandteil bzw. Produkt einer bestimmten neuen politischen Kultur[65]. Dazu führte die oppositionelle Bewegung der Jung-Osmanen (genc osmanlilar), die seit Mitte der Neunziger Jahre zunehmenden Einfluß auf das geistige Leben der politischen Elite im Osmanischen Reich hatte[66].
Das wesentliche Problem dieser Verfassung aber war das Fehlen von Garantien, nicht nur für deren Bestand, sondern vor allem auch für die Sicherung der Grundrechte[67]. Zwar gab es ein Verbot der Aufhebung der Verfassung und ein Verfassungsänderungsverfahren mit Zweidrittelmehrheit, doch durfte dies nicht über die fortbestehende Allmacht des Sultans als Souverän hinwegtäuschen.
Als Spitze der Exekutive war der Sultan frei bei der Ernennung des Groswesirs (Sadrazam, Ministerpräsident) und der Minister. Der Großwesir, der Scheich-ül Islam und die Minister hatte die Verantwortung gegenüber dem Sultan, nicht gegenüber dem Parlament. Sie konnten jederzeit vom Sultan abgesetzt werden (Art. 7, 27)[68].
Der Sultan war Oberbefehlshaber der Armee und der Flotte. Der Sultan hatte keine Verantwortung gegenüber der Exekutive, auch nicht gegenüber dem Parlament. Seine im Grunde nach wie vor unbegrenzte Befugnisse unterlagen keinerlei Kontrolle. Äußerst problematisch, weil weder durch das Parlament durch irgendein Gericht zu kontrollieren, war die dem Sultan durch Artikel 113 der Verfassung eingeräumte Befugnis, jede Person des Landes zu verbannen (sürgün), die für die „Regierung eine Gefährdung“ darstellte (Verbannungsrecht). Deswegen wird die Verfassung von 1876 als „die Verfassung einer konstitutionellen Monarchie“ bezeichnet[69].
Trotz des Erlasses der Verfassungsurkunde war das osmanische Reich nach wie vor ein absolutistisch regiertes Staatswesen, denn der Sultan führte die Regierung frei und unabhängig, nach Maßgabe seiner eigenen Ansicht. Diese Verfassung blieb nur kurze Zeit effektiv in Kraft. Elf Monate später löste der Sultan das Parlament auf, schickte die Abgeordneten in die Provinzen zurück und rief sie erst nach 33 Jahren wieder zusammen[70]. Sultan Abdülhamit II unterließ es also, für dreiunddreißig Jahre, das Parlament einzuberufen. Das geschah wieder im Jahre 1908, und der Sultan handelte auf Druck der Jungtürken. Trotz mancher Ansätze einer Parlamentarisierung dauerte der Charakter des Regimes als einer theokratischen, meist absolutistischen Monarchie von 1876 bis 1920[71].
F. ZUSAMMENFASSUNG
Die Verfassung von 1876 hat folgende Eigenschaften:
a) Die theokratischen und monarchischen Eigenschaften des osmanischen Reichs verblieben nach wie vor. Die Souveränität stand der Dynastie Osman zu, und ging auf den ältesten Prinzen des Reichs über. Die kaiserliche Person des Sultans ist sakrosankt und nicht verantwortlich.
Die Religion des Osmanischen Reiches war der Islam. Der Senat hatte das Recht, zu prüfen ob die Gesetze gegen die Grundprinzipien der Religion verstoßen. Die geistlich höchste Person, der sogenannte „Seyhülislam“, war auch Mitglied des Ministerrats (Heyet-i Vükela).
b) Mit dem Grundgesetz von 1876 ist das Parlament entstanden, das aus zwei Kammern besteht:
Aus dem Abgeordnetenhaus (Meclis-i Mebusan) und dem Senat (Meclis-i Ayan). Auf Lebenszeit der Präsident und die Mitglieder des Senats werden unmittelbar vom Sultan ernannt. Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden vom Volk für vier Jahre gewählt. Das erste Abgeordnetenhaus des osmanischen Reiches beruhte aber nicht auf der allgemeinen Wahl im Reich.
Zwar wurde nach dem Grundgesetz das erste Parlament gegründet, aber dieses System war weit entfernt von dem parlamentarischen System im Sinne des europäischen konstitutionellen Systems.
c) Das Vorschlagsrecht zum Erlaß neuer Gesetze stand dem Ministerrat zu. Die Abgeordneten hatten auch das Recht, neue Gesetze vorzuschlagen, vorausgesetzt, der Sultan hat zugestimmt. Um die zuerst im Abgeordnetenhaus und alsdann im Senat angenommene Gesetzesentwürfe zu erlassen, mussten sie vom Sultan genehmigt und veröffentlicht werden. Dazu war keine Frist vorgesehen. Es hing also völlig von der Wille des Sultans ab.
d) Als der Präsident des Reiches hatte der Sultan viele Befugnisse. Diese Berechtigungen waren sehr umfassend: Der Sultan hatte das Recht, über den Zusammentritt und die Auflösung des Parlaments zu bestimmen. Die Gesetzesinitiative durch die Parlamentsmitglieder sollte nur nach vorheriger Zustimmung durch den Sultan geschehen. Eine Verantwortlichkeit der Regierung bestand nur gegenüber dem Sultan, nicht aber gegenüber dem Parlament.
e) In einem Grundrechtsteil vom Grundgesetz 1876 wurden die Grundrechte und die Freiheiten, die vorher auch schon durch vielseitige Urkunden verkündet waren, definiert. Unter diesen Rechten und Freiheiten waren, der Gleichberechtigungsgrundsatz, die Unantastbarkeit der Person, die Pressefreiheit, die Handelsfreiheit, das Petitionsrecht, die Ausbildungsfreiheit, das Recht für Zugang zum öffentlichen Dienst, das Eigentum und die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Folterverbot und das Prinzip der Steuergerechtigkeit.
Diese durch das Grundgesetz gewährleistete Grundrechte und Freiheiten wurden jedoch durch einen anderen Artikel des Grundgesetzes fast völlig entwertet. Gemäß Artikel 113 des Grundgesetzes lag es in der Hand des Sultans allein, „die Personen, hinsichtlich derer auf Grund zuverlässiger polizeilicher Ermittlungen feststeht, dass sie die Sicherheit der Regierung beeinträchtigt haben, aus dem kaiserlichen Gebiet auszuweisen und zu entfernen“.
*Seminar: Europäische Verfassungsgeschichte (Uni Passau, 2001)
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